· 

Koselau und Quaal: Endlich gleiches Baurecht für alle Bürger!

Da der ursprüngliche Flächennutzungsplan der Gemeinde nach fast 40 Jahren völlig veraltet ist, gibt es immer wieder kontroverse Ansichten in den Bau- und Planungsbehörden, ob Grundstücke und Wohnhäuser der Gemeinde im sogenannten Innenbereich oder im Außenbereich liegen. Und das ist keine reine Formsache!

Dies hat erhebliche Konsequenzen, wenn ein Grundstück neu bebaut werden soll oder z.B. eine Erweiterung bei einem bestehenden Wohnhaus geplant ist, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf die Bewohner.

Besonders gravierend ist diese Frage in den Ortsteilen Koselau und Quaal. Diese sind im gemeindlichen Flächennutzungsplan nicht als Wohngebiete im Innenbereich ausgewiesen, obwohl die beiden Dorflagen seit Jahrzehnten als gleichberechtigte Ortsteile in der Gemeinde Riepsdorf angesehen werden und sie die für alle Ortsteile charakteristische Struktur mit Wohnhäusern und Betrieben aufweisen, in Koselau sogar mit Kirche und Feuerwehrhaus. Auch im Wappen der Gemeinde werden Koselau und Quaal als gleichwertige Ortsteile aufgeführt.

Bei beantragten Bauvorhaben gab es in der Vergangenheit vor allem im Ortsteil Koselau immer wieder Probleme mit den Baugenehmigungen, weil die Kreisbehörden den Ort oft willkürlich als Splittersiedlung im Außenbereich einstuften. Auch bei der Landesplanungsbehörde wurde Koselau immer wieder unterschiedlich beurteilt. Wurde Koselau in der Regionalplanung 2012 noch eindeutig als Innenbereich bewertet, wurde es in den Regionalplänen 2020 plötzlich wieder zum Außenbereich erklärt. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren der Windkraftanlagen wurde der Ort 2018 vom Landesamt dagegen als Ortsteil im Innenbereich angesehen. Bei den Genehmigungen 2020 war er dann plötzlich wieder Außenbereich. Folge: Die Mindestabstände für Windräder sind dabei deutlich geringer.

 

Infobox zum Innen- und Außenbereich

Auf Grundstücken im Innenbereich sind Bauten immer dann zulässig, wenn es einen Bebauungsplan gibt. Liegt dieser nicht vor, darf trotzdem gebaut werden, wenn sich das Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet (§ 34 BauGB). Ein solcher Bebauungszusammenhang ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang angehört. Man spricht dann von einem unbeplanten Innenbereich. Dieser Bereich muss auch ein gewisses Gewicht aufweisen. Eine Ansammlung von nur wenigen Häusern gilt dagegen als Splittersiedlung im Außenbereich.

Grundstücke, die nicht im unbeplanten Innenbereich oder in dem Gebiet eines Bebauungsplans liegen, gehören immer zum Außenbereich. Im Grundsatz soll Bauen im Außenbereich unterbleiben, um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Lediglich besondere, sogenannte „privilegierte“ Bauvorhaben sind im Außenbereich regelmäßig zulässig. Diese sind in § 35 Abs. 1 BauGB aufgezählt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Gebäude von landwirtschaftlichen Betrieben oder auch Windkraftanlagen. Auch eine Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden ist im Einzelfall möglich, ebenso wie ein Ersatzneubau von vorhandenen, zulässigerweise errichteten Wohngebäuden. Bauliche Erweiterungen eines Gebäudes, z.B. durch einen Wintergarten, sind im Außenbereich dagegen oft unmöglich, was deren Bewohner oft massiv einschränkt.

 

2020 hat die BUG-Fraktion daher den Antrag in die Gemeindevertretung eingebracht, die unterschiedlichen Bewertungen im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit rechtsverbindlich zu klären, damit für alle Einwohnerinnen und Einwohner in allen 6 vergleichbaren Ortsteilen der Gemeinde gleiches Baurecht gilt und es keine Bürger 1. und 2. Klasse mehr gibt. Als geeignetes Instrument kann die Gemeinde hierfür eine sogenannte Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr.1 Baugesetzbuch beschließen. Sinn und Zweck der Satzung ist es, für künftige Baugenehmigungsverfahren Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Baugrundstücks zum Innen- oder Außenbereich zu vermeiden. Sie schafft damit Klarheit über die behördeninterne Beurteilung und macht den öffentlichen Planungsträgern bindende Vorgaben für ihre Entscheidungen. Durch eine Klarstellungssatzung würde für die Bewohner der Ortsteile Koselau und Quaal Rechtssicherheit geschaffen und die städtebauliche Innenentwicklung der Ortsteile unterstützt.

2020 gab es bereits die Klage eines Grundstücksbesitzers aus Koselau gegen den Kreis auf Erteilung von Baugenehmigungen. Hierzu wurde auch ein juristisches Gutachten vorgelegt, das den Ortsteil Koselau eindeutig als Innenbereich auswies. Aus diesem Grunde hat die Gemeindevertretung ihre Entscheidung zunächst zurückgestellt, um eine verbindliche Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Diese kam jedoch nicht zustande, da die Klage später überraschend zurückgezogen wurde. 2022 beschloss die Gemeinde dann einstimmig, ein Planungsbüro mit der Erstellung der Satzungen für Koselau und Quaal zu beauftragen. Ein erster Entwurf wurde Anfang 2023 vorgelegt mit den Grenzen für die Innenbereiche. Diese können sie den nachfolgenden Kartenausschnitten entnehmen.

Äußerst irritiert mussten wir dann plötzlich aufkommende Bedenken von CDU-Gemeindevertretern zur Kenntnis nehmen, die durch einen Innenbereich in Koselau weitere Windkraftplanungen in Gefahr sehen. Das ist vor allem deshalb erstaunlich, weil es sich bei dem Koselauer Kläger auf Baugenehmigungen gemäß einer Innenbereichs-Einstufung um einen Mitgesellschafter der Windenergie-Firma handelte, wie die „Lübecker Nachrichten“ am 29.9.2020 enthüllten. Offenbar möchte man es mit Innen- und Außenbereich immer so haben, wie es gerade passt. Bestehende Anlagen würden aber durch Innenbereich ohnehin nicht gefährdet und die Regionalplanung von 2020 wird, wie hier beschrieben, sehr wahrscheinlich keinen Bestand mehr haben.

Wir werden die Entscheidung zu den Innenbereichen der nächsten Gemeindevertretung nach der Kommunalwahl überlassen. Das Ziel muss sein: Gleiches Baurecht für alle!